Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach §7g EStG galt lange als Steuer-Booster für Photovoltaik. Seit der Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen 2022 (§3 Nr. 72 EStG) hat sich das grundlegend geändert: Für die typische Privat-Anlage auf dem Einfamilienhaus ist der IAB heute meist gesperrt. Sinnvoll bleibt er vor allem bei größeren, steuerpflichtigen Anlagen über 30 kWp. Dieser Ratgeber erklärt, wo die Grenze liegt, wie viel Sie dann sparen — und was mit alten, vor 2022 gebildeten IAB passiert. Hinweis: Das ersetzt keine Steuerberatung; bei IAB sind die Details vom Einzelfall abhängig.
Was ist der Investitionsabzugsbetrag?
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach §7g Einkommensteuergesetz (EStG) erlaubt es Betrieben, bis zu 50 % der voraussichtlichen Netto-Anschaffungskosten einer geplanten Investition vorab als Betriebsausgabe abzuziehen — also bevor die Anlage überhaupt angeschafft ist. Das senkt den steuerpflichtigen Gewinn im Bildungsjahr und bringt früher Liquidität.
Voraussetzungen: Es muss ein Betrieb mit Gewinnermittlung (Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) vorliegen, der Gewinn im Bildungsjahr darf 200.000 € nicht übersteigen, und die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen. Unterbleibt sie, wird der IAB rückwirkend aufgelöst — mit Nachzahlungszinsen.
Der entscheidende Punkt für Photovoltaik: Der IAB wirkt nur, wenn die Anlage steuerpflichtige Einkünfte erzeugt — also einen Gewinn, von dem man überhaupt etwas abziehen kann. Genau hier hat sich 2022 alles geändert.
Der Wendepunkt: Steuerbefreiung nach §3 Nr. 72 EStG
Seit dem Veranlagungszeitraum 2022 sind die Einnahmen vieler PV-Anlagen einkommensteuerfrei (§3 Nr. 72 EStG). Steuerfrei heißt: kein steuerpflichtiger Gewinn — und damit keine Grundlage für IAB oder Sonderabschreibung. Die Steuerbefreiung blockiert beide Instrumente vollständig.
Die Steuerbefreiung greift bei Anlagen bis 30 kWp je Einfamilienhaus oder Gewerbeeinheit, bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit — höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft. Diese Befreiung gilt automatisch; man kann nicht freiwillig auf sie verzichten.
Für die typische Privat-Anlage auf dem Einfamilienhaus (meist 5–20 kWp) ist der IAB damit faktisch vom Tisch. Ältere Ratgeber, die Privatpersonen den IAB für die kleine Dachanlage empfehlen, beziehen sich auf die Rechtslage vor 2022.
Kurz gesagt: Steuerfrei schlägt Steuervorteil
Wenn die Einnahmen Ihrer PV-Anlage nach §3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, können Sie weder IAB noch Sonderabschreibung nutzen — es gibt keinen steuerpflichtigen Gewinn, gegen den sie wirken. Das betrifft die meisten privaten Dachanlagen bis 30 kWp.
Für welche Anlagen der IAB noch geht
Der IAB (und die Sonderabschreibung) bleiben möglich, wenn die Anlage NICHT unter die Steuerbefreiung fällt und steuerpflichtige Einkünfte erzeugt. Das ist vor allem bei größeren Anlagen über den oben genannten Grenzen der Fall — etwa große Dach- oder Freiflächenanlagen, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe oder Anlagen, die die 100-kWp-Gesamtgrenze überschreiten.
Ob eine konkrete Anlage steuerpflichtig oder steuerbefreit ist, hängt von Leistung, Gebäudeart und der Summe aller Anlagen des Betreibers ab. Diese Einordnung sollte vor jeder IAB-Planung ein Steuerberater prüfen.
| Anlage | Einnahmen steuerlich | IAB / Sonder-AfA |
|---|---|---|
| Bis 30 kWp (Ein-/Zweifamilienhaus, Gewerbeeinheit) | steuerfrei (§3 Nr. 72) | gesperrt |
| Bis 15 kWp je Einheit (Mehrfamilienhaus), max. 100 kWp | steuerfrei (§3 Nr. 72) | gesperrt |
| Über 30 kWp je Einheit / über 100 kWp gesamt | steuerpflichtig | möglich |
| Gewerbe-/Freiflächenanlage (steuerpflichtig) | steuerpflichtig | möglich |
Berechnung: Beispiel für eine steuerpflichtige Anlage
Das Beispiel zeigt eine steuerpflichtige Anlage über der 30-kWp-Grenze: 50 kWp Gewerbe-PV für 55.000 € netto, Betreiber mit einem Grenzsteuersatz von 35 %. (Für steuerbefreite Anlagen bis 30 kWp gilt diese Rechnung nicht — dort ist der IAB gesperrt.)
- 1
Geplante Anlage: 55.000 € netto
Maßgeblich ist der Nettopreis. Anlagen über 30 kWp können der 0-%-Umsatzsteuer unterliegen oder regulär mit Vorsteuerabzug abgerechnet werden — bitte mit dem Steuerberater klären.
- 2
IAB bilden: 50 % im Vorjahr
55.000 € × 50 % = 27.500 € IAB. Dieser Betrag mindert im Jahr vor der Anschaffung den steuerpflichtigen Gewinn.
- 3
Steuervorteil im Bildungsjahr
27.500 € × 35 % = 9.625 € weniger Steuern im Vorjahr — ein früher Liquiditätsvorteil.
- 4
Im Kaufjahr: IAB auflösen, Buchwert senken
Der IAB wird gewinnerhöhend aufgelöst; gegengerechnet sinkt der abschreibungsfähige Buchwert auf 27.500 € (55.000 € − 27.500 €).
- 5
Sonderabschreibung 40 % auf den Restbuchwert
Zusätzlich sind bis zu 40 % Sonderabschreibung möglich: 27.500 € × 40 % = 11.000 €. Steuerersparnis: 11.000 € × 35 % = 3.850 €.
Sonderabschreibung & weitere AfA
Für steuerpflichtige Anlagen erlaubt §7g Abs. 5 EStG eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % (für Anschaffungen ab 2024; davor 20 %), frei verteilbar auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre. Sie wird auf den Buchwert nach IAB-Auflösung angewendet.
Daneben läuft die reguläre lineare Abschreibung über 20 Jahre (5 % pro Jahr). Für bewegliche Wirtschaftsgüter kann zeitweise zusätzlich eine degressive AfA in Betracht kommen — die konkreten Sätze und Zeiträume ändern sich gesetzgeberisch häufig und sollten aktuell mit dem Steuerberater abgeklärt werden.
Wichtig: Im Jahr der IAB-Auflösung steigt der steuerpflichtige Gewinn wieder. Der echte Vorteil liegt im Zins- bzw. Liquiditätseffekt (frühere Entlastung) und in der zusätzlichen Sonderabschreibung — nicht in einer dauerhaften Steuerersparnis.
Gilt nur für steuerpflichtige Anlagen
Sonderabschreibung und degressive AfA setzen — genau wie der IAB — steuerpflichtige Einkünfte voraus. Bei steuerbefreiten Anlagen bis 30 kWp (§3 Nr. 72 EStG) sind sie nicht nutzbar.
Alte IAB vor 2022 — offene Rechtsfrage
Ein Sonderfall betrifft IAB, die vor 2022 für eine PV-Anlage gebildet wurden, die dann ab 2022 angeschafft wurde und seither steuerbefreit ist. Die Finanzverwaltung will solche IAB rückgängig machen (BMF-Schreiben vom 17.07.2023) — was zu Steuernachzahlungen im ursprünglichen Bildungsjahr führt.
Der Bundesfinanzhof hat daran ernstliche Zweifel geäußert und in einem Eilverfahren die Aussetzung der Vollziehung gewährt (Beschluss vom 15.10.2024, III B 24/24). Die Frage ist noch nicht endgültig geklärt: Das Hauptsacheverfahren (III R 39/25) ist anhängig, eine höchstrichterliche Entscheidung wird frühestens Mitte 2026 erwartet.
Praktischer Rat für Betroffene: Gegen eine Rückgängigmachung kann Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das laufende BFH-Verfahren Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Das sollte ein Steuerberater begleiten.
Status: in Klärung
Ob das Finanzamt vor 2022 gebildete IAB für heute steuerbefreite PV-Anlagen streichen darf, ist noch nicht abschließend entschieden (BFH III R 39/25). Diese Passage geben wir bewusst als offenen Streitstand wieder, nicht als gesicherte Aussage.
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